Förderung

Förderung

Die Erhaltung, Pflege und Neuanlage von Streuobstbeständen wird durch verschiedene Maßnahmen des Landes gefördert.

Die Erhaltung, Pflege und Neuanlage von Streuobstbeständen wird durch verschiedene Maßnahmen im Freistaat Sachsen gefördert. Durch die Fördermittel allein können die Lebensräume jedoch nicht erhalten werden. Sie können nur mithelfen dass sich Menschen engagieren um dieses Kulturgut zu erhalten.

DVL

Richtlinie „Natürliches Erbe“ (RL NE/2007)

Mit der RL-NE fördert der Freistaat Sachsen die nachhaltige Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt sowie des natürlichen ländlichen Erbes durch die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen oder Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie von typischen Landschaftsbildern und der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft.

Mit der Maßnahme „Nachpflanzung und Neuanlage von Streuobstwiesen/ Obstbaumreihen
A.2 (RL NE/2007)“ besteht die Möglichkeit Obstbaumbestände von bestehenden Streuobstwiesen oder Obstbaumreihen zu ergänzen oder neue Streuobstwiesen oder Obstbaumreihen anzulegen.

Ein besonderes Anliegen ist der Erhalt oder die Entwicklung von Streuobstwiesen als in Sachsen gesetzlich geschützte Biotope. Damit sollen Lebensräume für im Rückgang befindliche, seltene oder gefährdete Vogelarten der offenen Kulturlandschaft, wie z. B. Gartenrotschwanz, Wendehals, Neuntöter, Steinkauz, aber auch andere Tierarten, wie Siebenschläfer und zahlreiche Insekten erhalten oder geschaffen werden.

Entscheidend für den Wert einer Streuobstweise ist dabei auch ein möglichst extensiv genutzter, artenreicher Unterwuchs. Streuobstwiesen und Obstbaumreihen besitzen als prägende Bestandteile der Kulturlandschaft eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild.

Eine Übersicht der förderfähigen Maßnahmen finden Sie am Ende der Seite.

Streuobstpflege als Kompensationsmaßnahme im Ökokonto

Auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bietet die Möglichkeit für die Erhaltung naturschutzrelevanter Streuobstflächen. Möglich ist die Umwandlung von Ackerfläche in Streuobst mit Grünlandnutzung bzw. die Exensivierung von Grünland mit Anpflanzung von Obstbäumen für bestehende genutzte Flächen. Aber auch im Rahmen von Entsiegelungen und Rekultivierung ist für die Fläche die Anlage von Streuobstwiesen über das Ökokonto abrechenbar.
Vor Beginn der Maßnahme sollte auf jeden Fall eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises erfolgen.

Die folgende Übersicht enthält Kurzinformationen über die nach Richtlinie NE/2007 förderfähigen Maßnahmen zur Neuanlage und Neupflanzung von Streuobstwiesen und Obstbaumreihen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen wie der Umwandlung von Acker in Grünland sowie der Pfege und dem Erhalt von Beständen, unter Beachtung und Herstellung der Flächenverfügbarkeit.

Detaillierte Informationen über die Fördermöglichkeiten und Höhe der Zuwendung nach der RL NE/2007 können auch eingesehen werden auf der Seite des SächsischenStaatsministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (s. Dowloadbox) 

Neuanlage und Nachpflanzung

  • Umwandlung von Acker- in Grünland einschließlich aller notwendigen Arbeiten und Zukauf des Saatgutes zur Grünlandansaat

Förderung
in Natura 2000 Gebieten und benachteiligten Gebieten : 75 %
innerhalb sonstiger Gebiete“: 60 %,

Bedingung: Die Umwandlung muss auch im Flächenkataster des Grundbuches erfolgen (von Acker- in Grünland) Kosten ca. 80,- €, Antrag beim Vermessungsamt des Landkreises-nach Bewilligung der Maßnahme

  • Neuanlage und Nachpflanzung von Streuobstwiesen / Obstbaumreihen

Die Förderung erfolgt über einen Festbetrag pro Baum. Unterschieden wird in Ergänzungs- und Neupflanzung sowie Natura2000-Gebiet/ benachteiligtes Gebiet. Die Förderung beträgt, abhängig vom Standort und Ergänzungs- bzw. Neupflanzung zwischen 80,21€ und 41,25€.
Als Obstwiese werden Baumgruppen von mindestens 10 Bäumen angesehen.
Es ist ein durchschnittlicher Platzbedarf von 80-100 m² pro Baum einzuplanen.

  • Herstellung der Flächenverfügbarkeit

    a) Einmaliger kapitalisierter Ausgleich
    b) Flächenerwerb

Die Ausgaben für die Flächenbereitstellung übersteigen grundsätzlich nicht 10% der Gesamtausgaben für Maßnahme und Flächenbereitstellung zusammen. Die Bewilligungsbehörde kann diesbezüglich begründete Ausnahmen zulassen.

Pflege, Erhaltung von Beständen

  • Sanierungsschnitt

Instandsetzung von Streuobstwiesenbeständen und Obstbaumreihen (Verjüngungsschnitt überalterter Obstgehölze, Wiedereinrichtung Grundfläche, Kronensicherung etc.)

Förderung
in Natura 2000 Gebieten und benachteiligten Gebieten : 75 %
innerhalb sonstiger Gebiete“: 60 %, 
aller anfallenden Kosten (einschl. Entsorgung Schnittmaterial)

  • Biotopwiederherstellung

Entbuschung, Freistellung von Obstbäumen, Schnitt einschließlich 2jähriger Grundpflege
Förderung: 80 % aller anfallenden Kosten (einschließlich Entsorgung Schnittmaterial) 

Allgemeiner Hinweis: Die Mindestfördersumme eines Gesamtprojektes darf 500,- € nicht unterschreiten (Bagatellgrenze).